Testament schreiben

Vorerbe

Informationen und Wissenswertes über den Vorerben

Im Testament kann jeder Mensch auch Vorerben und Nacherben einsetzen. Im Testament oder im Erbvertrag  besteht die Möglichkeit, dass das Vermögen zunächst einer bestimmten Person, eben dem Vorerben zukommen soll. Ein Vorerbe kann nur dann ganz befreit über das Erbe verfügen, wenn der Erblasser zu seinen Gunsten genau diese Regelung vorsieht. Ein Vorerbe muss in seinem Handeln berücksichtigen, dass nach ihm ein weiterer Erbe zum Zuge kommt. Der Gesetzgeber möchte diesen nachfolgenden Erben vor dem Verlust seines Vermögens schützen.

Vorerbe Textbeispiel für ein Testament:  


„Ich bestimme hiermit, dass meine Tochter, Frau Marianne Silbereisen, meine alleinige Vorerbin sein soll. Als Nacherbin soll ihre Tochter Marina erben."

Vorerbe – im gemeinschaftlichen Testament

In vielen Ehegatten - Testamenten werden Formulierungen eingebaut wie:

„Meine Frau soll meine Vorerbin sein, unsere Tochter wird meine Nacherbin".

Erreichen möchte der Erblasser dadurch: Ich enterbe vorerst den Sohn und meine Frau erhält zuerst einmal mein ganzes Vermögen. Nach dem Versterben des letzten Elternteils soll das ursprüngliche Vermögen, auch das des Ehemannes, auf die Tochter übergehen. Dies könnte im Rahmen eines Berliner Testaments besser formuliert und geregelt werden.

Vorerbe - Tücken

Viele Erblasser wissen nicht, dass der Rechtsbegriff „Vorerbe" auch mit Nachteilen belastet ist. Diese Tücken widersprechen dem Erblasserwillen oft ganz erheblich. Ein Vorerbe kann zum Beispiel nicht frei über geerbte Immobilien verfügen. Er darf sie auch in Notlagen nicht belasten. Ebenso ist es dem Vorerben untersagt, größere Schenkungen aus dem Erbe vorzunehmen. Er unterliegt zudem der Kontroll- und Auskunftspflicht gegenüber dem Nacherben und das kann für das überlebende Elternteil sehr unangenehm sein. Hierfür hat der Gesetzgeber die so genannte befreite Vorerbschaft eingesetzt. Doch auch bei dieser Vatiante darf der Vorerbe nur eingeschränkt mit dem Nachlass tun, was er für notwendig befindet. Wenn der Erblasser wünscht, dass der überlebende Ehegatte frei verfügen kann, sollte der Begriff des Vorerben nicht unbedingt im Testament verwendet werden.

Vorerbe - Steuertipp:

Bei größeren Vermögen sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung durch Ehepartner werden im ersten Erbfall die hohen Steuerfreibeträge der Erben der ersten Ordnung (z.B. Kinder) nicht genutzt.

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