Testament schreiben

Testamentsvollstreckung

WIssenswertes und Informationen rund um die Testamentsvollstreckung

Was der Begriff Testamentsvollstreckung genau bedeutet, und in welchen Familienkonstellationen die Testamentsvollstreckung anzuraten ist, erläutern wir Ihnen auf dieser Seite.

Testamentsvollstreckung – wer bestimmt?

Der Erblasser bestimmt, ob eine Testamentsvollstreckung im Zuge des Erbes notwendig ist.  Wenn eine Weiterverwaltung des Erbes notwendig wird, dann macht die Beauftragung der Testamentsvollstreckung durchaus Sinn. Der Erbe kann die Entscheidungen bei der Testamentsvollstreckung nicht eigenmächtig aufheben, dazu ist er nicht berechtigt.

Der Erblasser will natürlich sicherstellen, dass sein Testament umgesetzt wird. Dies ist bei einem großen Hinterbliebenenkreis oft eine schwierige Sache. Hinsichtlich der Vorgehensweise beim Vererben ist es das gute Recht des Erblassers, eine geregelte Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Testamentsvollstreckung – warum?

Dies könnte in folgenden Beispielen der Fall sein:

  • Der Erblasser vererbt an einen geschäftlich nicht erfahrenen Erben.
  • Der Erblasser vermacht einem minderjährigen Erben das Vermögen und wünscht nicht, dass der gesetzliche Vertreter darüber verfügt
  • Das Erbe soll bis zur Volljährigkeit eines Erben verwaltet werden
  • Der Erblasser hat einen behinderten Erben begünstigt
  • Erbauseinsandersetzungen sollen verhindert werden
  • Ein Teil oder das ganze Erbe fließt in eine Stiftung
  • Der Erblasser möchte Auflagen oder/und Vermächtnisse durchsetzen
  • Verschuldete Erben sollen vor Gläubigern geschützt werden

Testamentsvollstreckung - Ernennung des Testamentsvollstreckers

Meist wird der Testamentsvollstrecker im Testament eingetragen. Hierbei ist es völlig egal, ob es sich um ein Einzeltestament, ein Berliner Testament, oder ob es in einem Erbvertrag vereinbart wurde. Diese Anordnung des Vererbenden ist für eine Testamentsvollstreckung unerlässlich.

Auch die Person kann der Erblasser festlegen. Ideal ist es, einen neutralen Außenstehenden zu wählen, der nicht unbedingt zu den Erben gehört.  Es wäre jedoch gut, wenn er mit ihnen vertraut ist und die Erben ihn respektieren. Es entsteht eine ungute Situation, wenn die Erben sich nicht entmündigt fühlen.

Die Testamentsvollstreckung kann auch aus dem Kreis der Erben vollzogen werden. Den Alleinerben sollte man jedoch nur in bestimmten Fällen zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, in seinem letzten Willen die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht übertragen. Das Nachlassgericht wird einen bekannten neutralen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Rechte und Pflichten des Testamentvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlassgegenstände und über Grundstücke usw. im Sinne der Erben und des Erblassers verfügen. Hierbei muss er Einschränkungen beachten: Er darf keine unentgeltlichen Verfügungen treffen und auch keine Werte aus dem Erbe verschenken. Grundstücke und Wertgegenstände unter Wert zu verkaufen ist ihm folglich auch untersagt. Er ist auch nicht gestattet, Geschäfte im eigenen Namen vorzunehmen, eine Ausnahme wäre es, denn der Erblasser dies  ausdrücklich erlaubt hat. Wenn dies jedoch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Erbes geschieht, ist es in Ordnung.

Testamentsvollstreckung - Fazit

Wenn ein Nachlassvermögen sehr groß ist  und viele Erben zur Erbengemeinschaft gehören, kann man Streitigkeiten durch die Testamentsvollstreckung vermeiden. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann hier durchaus sinnvoll sein. Die Testamentsvollstreckung hat jedoch auch Schattenseiten. Wenn der Erbe wegen der vorgesehenen Beschränkungen das Erbe ausschlägt, wird das Testament am Ende gar nicht im Sinne des Erblassers wirksam. Jeder Erblasser sollte sich auch Zeit nehmen, die Person des Testamentsvollstreckers und seinen Aufgabenbereich vorher zu überlegen. Der Vollstrecker sollte den Nachlass gut verwalten und sich selbst nicht daran bereichern.

Tipp:  Die Kosten müssen aus dem Nachlass bezahlt werden. Sie mindern demnach auch den Pflichtteilsanspruch. Bei allen Nachlässen ist es grundsätzlich zu empfehlen, eine einvernehmliche Einigung unter den Erben zu erzielen.

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