Testament schreiben

Testament Pflichtteil

Informationen rund um den Pflichtteil beim Testament

Wenn es Streitigkeiten in der Familie gab, empfinden Erblasser die Beschränkung der Freiheiten zur Vergabe des Erbes durch das Pflichtteilsrecht als unzumutbar. Die versuchen daher oft, dem Berechtigten das Pflichtteilsrecht zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Verfassungs- und damit Rechtmäßigkeit des Pflichtanteilsrechts bestätigt.

Testament Pflichtteil - Ausnahmeregelungen

Es hat deutlich klar gelegt, dass ein Pflichtanteilsrecht nur in außerordentlichen und gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden kann: Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser nach dem Leben.

  • Der Erblasser wurde vom Pflichtteilsberechtigten vorsätzlich körperlich misshandelt
  • Der Berechtigte hat sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht oder diesem nach dem Leben getrachtet
  • Der Pflichtanteilsberechtigte hat die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt
  • Der Berechtigte des Pflichtteils hat einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel geführt

Der zuletzt aufgeführte Entziehungsgrund wird in der Praxis nur sehr selten angenommen, denn die Gesellschaft befindet sich in einem ständigen Wertewandel. Nur eine äußerst schwerwiegende Schuld des Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt gesetzlich den Entzug des  Pflichtteils, außerdem muss der Erblasser sie im Testament ausdrücklich anordnen. Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch zu Lebzeiten des Erblassers, wenn es sein muss auch gerichtlich feststellen lassen, dass eine Pflichtteilsentziehung ungültig ist. Besser ist es jedoch in jedem Fall, wenn sich Erbe und Erblasser gütlich einigen.

Pflichtteil – Auszahlung wann?

Ein Pflichtteil ist sofort und in bar beim Eintritt des Erbfalles fällig. Das Pflichtteil kann auch zu Lebzeiten des Erblassers ausbezahlt werden. Einen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung hat ein Erbe grundsätzlich nicht. Wenn der Vollerbe selbst auch zum Pflichtteilsberechtigten Kreis gehört, kann er eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs weiterer Miterben verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Zahlung eine ungewöhnliche Härte darstellen würde, § 2331a BGB. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe das geerbte Haus, in dem er zusätzlich noch selbst wohnt, verkaufen müsste, um der sofortigen Forderung nachzukommen.

Pflichtteil – wer muss wann bezahlen?

Der oder die Erben des Erblassers sind verpflichtet, den Pflichtteilanspruch auszuzahlen. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich also grundsätzlich gegen die Vollerben. Bei einer Erbengemeinschaft, kann der Berechtigte den Pflichtteil von jedem einzelnen Miterben zur Zahlung aus dem noch nicht geteilten Nachlass verlangen. Auch nach der Aufteilung kann die Auszahlung des Pflichtteils von jedem beliebigen Erben verlangt werden. Auch ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch kann von den Erben verlangt werden. Wenn die Zahlungsverpflichtung des Erben entfällt, kann unter Umständen auch ein Beschenkter für die Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen werden (siehe § 2328 BGB).

Pflichtteil - Verjährung

Die Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich nach der abgelaufenen Frist von drei Jahren lt. § 2332 Abs.1 BGB. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Ableben des Erblassers. Außerdem muss er von der ihn ausschließenden letztwilligen Verfügung des Erblassers Kenntnis haben. Ohne die Kenntnis der Enterbung verjährt der Anspruch erst spätestens nach 30 Jahren.

Die so genannten Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen einen Beschenkten verjähren ebenfalls drei Jahre nach dem Ableben des Erblassers, § 2332 Abs. 2 BGB.

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