Testament schreiben

Pflichtteilsanspruch

Informationen rund um den Pflichtteilsanspruch beim Testament

Bei größeren Familienkonflikten wird den Verwandten auch mit einer Enterbung gedroht. Wie man dies bewerkstelligen kann und welche Konsequenzen eine Enterbung hat, wissen viele Menschen nicht. Der Erblasser kann völlig frei entscheiden, wer sein Erbe antreten soll und wen er enterbt.

Pflichtteilsanspruch - Enterbung

Für die Enterbung reicht, dass der Erblasser in sein Testament schreibt, dass ein bestimmter Verwandter als Erbe ausgeschlossen sein soll. Diese Entscheidung, den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, bedarf keiner ausdrücklichen Begründung. Man kann auch die eigenen Kinder enterben. Dies bedeutet zwar, dass kein Erbe zu erwarten ist, jedoch nicht, dass der Pflichtteilsanspruch außer Kraft ist.  Den Pflichtteilsanspruch haben die eigenen Kinder immer. Wem steht außerdem noch ein Pflichtteilsanspruch zu?

Pflichtteilsanspruch – die nächsten Angehörigen

Den Pflichtteilsanspruch haben nur die nächsten Angehörigen, diese sind:

  • Eigene, nichteheliche oder adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel
  • Ehegatten, wenn beim Erbfall die Ehe noch bestand
  • Die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind.
  • Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft

Pflichtteilsanspruch - Welche Höhe hat der?

Vom 1. Januar 2010 an gelten neue Vorgaben im Pflichtteilsanspruch. Zunächst einmal wird der gesetzliche Erbteilswert ermittelt. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind alle berechtigten Verwandten zu berücksichtigen. Wenn einer der Erben erbunwürdig ist, das Erbe ausgeschlagen hat oder durch die Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, dann werden diese Verwandten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt. Auch ein Vertrag zum Erbverzicht schließt das Erbe dieser Person aus. Der Pflichtteilsanspruch wird berechnet aus der Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsanspruch – ein Beispiel:

Der Witwer Maier stirbt und hinterlässt 3 eigene Kinder: Erika Maier, Martin Maier und Heinrich Maier. Erika Maier hat mit einem Erbvertrag auf ihr Erbe verzichtet. Martin Maier ist als Erbe eingesetzt. Heinrich Maier wurde vom Vater enterbt. Ohne ein Testament wäre die Kinder Maier jeweils zu 1/3 gesetzliche Erben gewesen. Erika Maier kann bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruch nicht mehr  berücksichtigt werden, Sie hat bereits verzichtet. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünde den beiden Söhnen nun jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Da Heinrich Maier jedoch enterbt wurde, erhält er aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbes, also seinen Pflichtteilsanspruch, dies ist dann ein Viertel des Nachlasses.

Wenn durch dieses Ausschlussverfahren die jeweilige Quote an der Erbschaft feststeht, kann berechnet werden, wie hoch der Pflichtteilsanspruch ist. Maßgeblich für die Berechnung der Erbschaft ist der Verkaufswert. Abzuziehen von diesem Wert sind natürlich die Nachlassverbindlichkeiten.

Pflichtteilsanspruch - Schenkungen

Wenn man zu Lebzeiten größere Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, wird dies  auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Der Pflichtteilsanspruchsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlassverzeichnis schreibt. Beim Schreiben dieses Verzeichnisses hat der Berechtigte eines Pflichtteilsanspruchs auch ein Anwesenheitsrecht. Wenn der Berechtigte eines Pflichtteilsanspruchs Zweifel an der  Richtigkeit hat, muss der Erbe die Vollständigkeit an Eides statt versichern. Bei der Wertermittlung eines Nachlasses können erhebliche Sachverständigenkosten entstehen.

Tipp:  Die Kosten müssen aus dem Nachlass bezahlt werden. Sie mindern demnach auch den Pflichtteilsanspruch. Bei allen Nachlässen ist es grundsätzlich zu empfehlen, eine einvernehmliche Einigung unter den Erben zu erzielen.

Unsere Artikel

Unsere Partnerseiten