Testament schreiben

Nacherbe

Wissenswertes rund um den Nacherben

Der Erblasser kann Vorerben und diesem folgend dann auch einen Nacherben in sein Testament schreiben. Der Vorerbe erhält das Vermögen zuerst kann jedoch im Anbetracht des Nacherben  nicht frei über das Erbe verfügen. Nach dem Versterben dieser Person ist automatisch der Nacherbe erbberechtigt.

Nacherbe - Testierfreiheit

Grundsätzlich kann jeder Erblasser frei bestimmen, wie er sein Vermögen an die Hinterbliebenen verteilen will. Es gilt in Deutschland eine so genannte Testierfreiheit, die genau dies besagt. In vielen Testamenten ist der Wille des Erblassers oft unklar ausgedrückt. Ein Testament, das von Widersprüchen und Zweideutigkeiten geprägt ist, kann von den Erben nicht umgesetzt werden. Für den Fall, dass ein Testament ungültig ist, hat der Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge geschaffen. Ein Testierwilliger Erblasser sollte die Vorschriften kennen, damit sein Testament so formuliert wird, dass sein letzter Wille rechtsgültig ist. Gerade die Möglichkeit, einen Nacherben einzusetzen will gut überlegt sein.

Nacherbe und Vorerbe

Die Rechtsfolgen zum Nacherben sind für Laien leicht zu übersehen. Der Nachteil trifft auch hauptsächlich den Vorerben. Der Erblasser denkt hierbei nur an die zeitliche Reihenfolge des Erbantritts. Die Regelung der Vor- und Nacherbschaft ist jedoch viel mehr als nur eine zeitliche Folgeregelung. Die Vor- und Nacherbschaft enthält einige Beschränkungen für den ersten Erben. Diese sind deshalb auferlegt,  weil der Vorerbe als erste Station des erbrechtlichen Staffellaufs vorgesehen ist. Der Nacherben ist der endgültige Erbe und die Erbschaft soll möglichst wohlbehalten beim  Nacherben ankommen. Diese Sicherung des Nacherben geht vollkommen zu Lasten des Vorerben. Juristisch gesehen ist der Nacherbe also der zweite Erbe. Dieser Staffellauf könnte rein theoretisch auch noch an weitere Generationen gehen, wenn der Erblasser das im Testament so vorsieht. Bei solch einem Staffellauf wird der Stab, ständig an die Nacherben weitergegeben. Nacherbe kann auch ein ungeborenes Kind sein.

Ein Nacherbe erbt direkt vom Erblasser, nicht vom Vorerben

Der Nacherbe tritt sein Erbe erst mit dem Versterben des Vorerben an, die nennt der Gesetzgeber einen Nacherbfall. Der Nacherbe erhält sein Vermögen also nicht vom Vorerben.  Der Erblasser wird mit dieser Bestimmung zwei- oder mehrmals direkt beerbt. Der Nacherbe hat das Recht auf die Erbschaft bereits mit dem Eintritt des ersten Erbfalles. Es ist ein so genanntes Anwartschaftsrecht, obwohl zuerst ein anderer erbt.  Dieses Anwartschafts- Recht des Nacherben sichert der Gesetzgeber, mit zahlreichen Beschränkungen für den Vorerben. Bei Verfügungen (Schulden) über ein geerbtes Grundstück, muss die Zustimmung des Nacherben vorliegen. Der Nacherbe hat zudem das Recht, über das zu erwartende Erbe Auskunft, ja sogar eine Aufstellung des Inventars zu verlangen und auf eine Sicherheitsleistung.

Nacherbe und Einschränkungen der Rechte

Diese Auskunfts- und Kontrollrechte des Nacherben sind dann eingeschränkt, wenn der Vorerbe eine befreit Erbschaft antritt. Außerdem kann ihm ein Gegenstand als Vorausvermächtnis vererbt werden und dies völlig unabhängig von der Nacherbschaft. In dieser Konstellation durch ein Testament oder einen Erbvertrag ist der erste Erbe als befreiter Vorerbe besser gestellt. Auch wenn das Gesetz für den Nacherben eine stärkere Position vorgesehen hat. Wenn ein Erblasser die Anordnung zu einer befreiten Vorerbschaft treffen möchte, sollte diese Bestimmung auch genauso ausgedrückt sein. Sollte zum Beispiel der länger lebende Partner den Wunsch haben, das geerbte Haus zu verkaufen verkaufen, benötigt er ansonsten die Zustimmung der Nacherben. Im Regelfall sind die gemeinsamen Kinder die Nacherben und sie müssen zum Erhalt ihres dem Verkauf nicht zustimmen. Dies kann den überlebenden Partner in unnötige Schwierigkeiten bringen, denn der liegt symbolisch an der Kette des Nacherben. Ohne Zustimmung des Nacherben sind einem nicht befreiten Vorerben die Hände gebunden.

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