Erblasser
Der Begriff Erblasser ist im gesetzlichen Erbrecht verankert. Wenn ein Verstorbener sein Vermögen hinterlässt, nennt der Gesetzgeber ihn einen Erblasser. Derjenige der das Erbe hinterlässt oder weitergibt ist der Erblasser, nicht etwa der, der das Erbe übernimmt.
Erblasser – Mensch oder juristische Person
Erblasser kann praktisch jeder Mensch, der ein Vermögen weiterzugeben hat, werden. Mit dem Versterben des Erblassers geht das verwaiste Vermögen auf die entweder im Gesetz oder im Testament bestimmten Erben über. Erblasser ist immer ein Mensch. Eine Firma, also eine juristische Person (ein Verein, eine GmbH, eine Aktiengesellschaft) kann kein Erblasser sein. Der Mensch wird durch den Tod ein Erblasser. Bei den juristischen Personen (wie vorgenannt) wäre dies die Auflösung der Gesellschaft. Bei einer Liquidation gelten jedoch andere Regeln als beim Erbrecht, nämlich das Vereins- oder das Gesellschaftsrecht.
Erblasser – Testament schreiben
Wenn ein Erblasser kein Testament geschrieben hat oder beim Notar einen Erbvertrag verfassen hat lassen, dann tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Jeder Erblasser kann frei bestimmen, wer sein Vermögen oder Teile davon erben soll. Zusätzlich kann der Erblasser ein Vermächtnis in sein Testament einfügen, in dem einzelne Gegenstände aus der Erbschaft aufgelistet sind. Der Begünstigte eines Vermächtnisses durch den Erblasser erhält dieses Vermächtnis vom Erben. Der Erblasser kann auch in sein Testament schreiben, dass ein eigenes Kind oder sein Ehepartner enterbt wird. Hierbei ist jedoch die gesetzliche Bestimmung zum Pflichtanteilsrecht zu beachten.
Erblasser – Testament oder Erbvertrag
Der Erblasser kann entweder durch das Schreiben eines Testaments oder durch einen Erbvertrag bestimmen, wer sein hinterlassenes Vermögen bekommt. Das handgeschriebene Testament ist hierbei jederzeit bequem und kostenfrei zu ändern. Ein Erbvertrag wird jedoch vor einem Notar geschlossen und beide Seiten müssen den Änderungen auch zustimmen. Außerdem ist der notarielle Erbvertrag natürlich auch mit Kosten verbunden. Ein Testament kann auch vor einem Notar verfasst werden. Die Kostenordnung sieht vor, dass Gebühren entsprechend dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Vertragsschließung anfallen. Diese Kosten zahlt in der Regel der Erblasser, dies ist jedoch auch verhandelbar.
Erblasser – Erbverzicht der Erben
Wenn der Erblasser das Ziel verfolgt, dass sein Vermögen (Firma, großer Grundbesitz usw.) zusammenbleiben soll, kann er einzelne berechtigte Erben zum Erbverzicht bewegen. Dies geschieht oft mittels eines Erbvertrages. Oft werden die Pflichtanteilsberechtigten abgefunden und verzichten mit der Zahlung der Abfindung auf den weiteren Erbanspruch. Der Erblasser wird den verzichtenden Erben meist eine Ersatzleistung anbieten. Der sicherste Weg, einen solchen Erbverzicht zu bewerkstelligen ist es, einen Erbvertrag beim Notar aufzusetzen und durch beide Seiten bestätigen zu lassen. Ein solcher Vertrag kann auch ohne Zustimmung beider Seiten nicht wieder ungültig gemacht werden. Der Erblasser kann also sicher sein, dass diese Regelung auch nach seinem Ableben so durchgesetzt wird.
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Tipp: Die Kosten müssen aus dem Nachlass bezahlt werden. Sie mindern demnach auch den Pflichtteilsanspruch. Bei allen Nachlässen ist es grundsätzlich zu empfehlen, eine einvernehmliche Einigung unter den Erben zu erzielen.