ErbStg
Das Finanzamt erfährt automatisch von einem Erbfall, dafür sorgt schon das ErbStG. Schon innerhalb eines Monats nach der Kenntnis des Todesfalls, melden Kreditinstitute und Bausparkassen die Guthabenkonten und Wertpapierdepots des Erblasser, wenn diese den Wert von ca. 1.200 Euro übersteigen. Sie sind hierzu auch verpflichtet, gemäß § 33 ErbStG, § 1 Abs. 4 ErbStDV. Diese Meldung erfolgt auch dann, wenn der Erblasser nur an einem Gemeinschaftskonto (z.B. Geschäftskonto) beteiligt war. Die Finanzämter unterrichten sich lt. ErbStG zudem auch gegenseitig. Das Finanzamt am letzten Wohnort des Erblassers erhält nach dem ErbStG eine Kontrollmitteilung, wenn das Reinvermögen bestimmte Grenzen überschreitet(lt. Ländererlass vom 17. 2. 1986, BStB1. I, 82).
ErbStG - Schenkungen
Der Erbschaftsteuer unterliegt nicht nur ein Erbe, sondern auch jede Schenkung, die der Erblasser unter Lebenden vergibt. Auch Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Stiftung zählen beim ErbStG. Steuerpflichtig wird auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen bestehenden Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 2 ErbStG).
ErbStG – Bewertung der Erbschaft
Eine Bewertung der Erbschaft wird aufgrund des Bewertungsgesetzes durchgeführt. Für die Bewertung des Grundbesitzes war bis Ende 1995 nicht der tatsächliche Verkaufswert, sondern ein Einheitswert zu nehmen. Dieser Einheitswert war wesentlich niedriger. Diese Berechnungsgrundlage wurde am 22. 6. 1995 vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 im Grundgesetz erklärt. Im ErbStG ist dieser Sachverhalt ausführlich in der 5. Auflage, Erbschaftsteuer Nr. 8 noch einmal ausgeführt. Der Gesetzgeber musste deswegen auch die Vorgaben der Erbschafts- und Schenkungsteuer rückwirkend zum 1. 1. 1996 neu gestalten. Im neuen ErbStG wurde bestimmt, dass Grundbesitz nach § 19 BewG mit dem tatsächlichen Grundbesitzwert anzurechnen ist.
Renten oder ein Nießbrauch werden kapitalisiert. Der Erbe und damit Nutzer der Rechte kann bestimmen, ob er die Steuer statt jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichten möchte. Bei der Berechnung des Verkehrswerts kann es immer wieder zu Streitigkeiten kommen, denn zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen, die keinen festen Marktwert haben, werden nach Gutdünken angesetzt. Die neuen Bewertungsregeln haben hat zur Folge, dass die Verkehrswerte für Immobilien im Vergleich zur früheren Einheitsbewertung deutlich höher ausfallen. Meist bleiben die Finanzämter jedoch deutlich unter dem Verkehrswert. Die Bemessungsgrundlage für unbebaute Grundstücke bildet der Bodenrichtwert. Der allgemeine Bodenrichtwert wird von Gutachterausschüssen der Gemeinden aufgrund tatsächlich gezahlter Kaufpreise ermittelt. Die Tabelle der Bodenrichtwerte liegt in den Gemeinden aus. Bei bebauten Grundstücken und Gebäuden werden nach dem ErbStG als Grundlage die Jahresnettokaltmiete herangezogen. Dies ist bei einer Selbstnutzung die ortsübliche Miete, die von fremden Mietern bezahlt würde.
ErbStG - Abzüge
Im ErbStG ist vorgesehen, dass vom Wert der Erbschaft die vom Erblasser herrührenden Schulden, also Verbindlichkeiten auf den Vermächtnissen, oder Auflagen wie ein Nießbrauch, auszuzahlenden Pflichtteilen und etwaige Erbersatzansprüche abzuziehen sind. Ebenso werden die Kosten für die Bestattung des Erblasser, das Grabmal, die Grabpflege und alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung (Erbverwaltung), der Regelung oder der ordnungsmäßigen Verteilung des Erbes entstehen Abzüge vom Erbwert. Für den Abzug dieser Kosten kann ohne Nachweis auch ein Pauschalbetrag vom 10.300 Euro herangezogen werden gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
ErbStG - Befreiungen
Steuerfrei bleiben nach § 1. A ErbStG bleiben der Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke wenn bei der Steuerklasse I der Wert die 41.000 Euro-Grenze nicht übersteigt. Auch ein sogenannter Dreißigster kann nach § 1969 BGB steuerfrei bleiben, diese Regelung ist ebenso nachzulesen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Auch der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht oder des Erbersatzanspruchs ist befreit nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG. Weitere Befreiungen können Sie nachzulesen im ErbStG, denn dieses Kapitel ist sehr umfangreich und abhängig von den Gegenständen und der Steuerklasse der Erben.
ErbStG - Steuerpflichtige Personen
Nach dem ErbStG sind natürliche Personen steuerpflichtig, mit Wohnsitz im Inland. Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bleiben lt. ErbStG noch fünf Jahre lang steuerpflichtig. Dies soll die Steuerflucht durch eine vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland verhindern. Die Erbschaftsteuer wird nur dann erhoben, wenn der zu versteuernde Wert des Erbes die gesetzlich festgelegten Freibeträge übersteigt.
Schenkungen des Erblassers in einem Gesamtzeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Erben angerechnet (§ 14 ErbStG).
ErbStG - die Steuerklassen sind wichtig
Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Erbschaftsteuer. Die Steuerklassen werden bestimmt nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser. Es gibt drei Steuerklassen lt. § 15 ErbStG ist festgelegt, wie die Steuerklassen einzuteilen sind. Eine Erbschaftsteuer wird nur dann vom Finanzamt erhoben, wenn der zu versteuernde Wert des Erbes bestimmte Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge sind gestaffelt und können im ErbStG ermittelt werden.
ErbStG - Höhe der Erbschaftsteuer
Beim Schreiben eines Testaments sollte ein Erblasser auch die steuerlichen Folgen im Blick haben. Die gegenseitige Erbbegünstigung von Ehegatten im Testament führt dazu, dass sich das gesamte Vermögen beim überlebenden Partner ansammelt. In diesem Fall sind die Kinder Schlusserben und zahlen die volle Erbschaftssteuer. Die hohen Freibeträge verfallen im ersten Erbfall. Ehegatten sollten auch bedenken, dass die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Hier könnte eine rechtzeitige Zuwendung zu Lebzeiten der Eltern an die Kinder zweckmäßig sein (§ 14 ErbStG). Bei größeren Erbschaften kann es sinnvoll sein, die Ausnützung der Freibeträge zu beachten. Ansonsten hat der Gesetzgeber die Freibeträge erhöht und das „normale“ Einfamilienhaus ist für die engsten Erben nach dem neuen ErbStG meist steuerfrei.