Enterbung
Eine Enterbung bedeutet nicht automatisch auch den Entzug des Pflichtteils. Der Ausdruck der Enterbung wird allgemein so gesehen, dass der Enterbe überhaupt keinen Anspruch mehr am Nachlass erhalten soll. Meist soll also noch nicht einmal der Pflichtteil erhalten bleiben. Bei Erbstreitigkeiten ist einer der beliebtesten Sätze des Erblassers: Der/Die ist enterbt und bekommt überhaupt nicht einen Pfennig. Dieser allgemeinen Rechtsauffassung folgt die Gesetzsprechung nicht. Es ist also falsch, wenn landläufig behauptet wird, dass man nahe Verwandte so einfach mit einer Enterbung außen vor gehen lässt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Gesetzgebung zur Enterbung in § 1938 BGB festgelegt.
Enterbung ohne Erbeinsetzung lt. § 1938
Ein Erblasser ist berechtigt, im Testament nahe stehende Verwandte wie die Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner auch von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Er muss deshalb nicht zwingend einen Erben einsetzen. Lt. § 1938 ist der Erblasser berechtigt, eine oder mehrere genau bestimmte Personen von der Erbfolge ausnehmen. Bei einer solchen Verfügung handelt es sich um die Enterbung der Ausgeschlossenen. Wenn kein Erbe im Testament genannt ist, wird im Gesetzessinne dann die gesetzliche Erbfolge ohne die Enterbten gelten. Ausgeschlossene werden in diesem Fall so behandelt, als seien sie im Erbfall gar nicht vorhanden. Mit einer Enterbung z.B. des Ehegatten erhöhen sich die gesetzlichen Erbanteile der übrigen Berechtigten entsprechend. Die Enterbung sollte sich auch auf alle Abkömmlinge des Enterbten beziehen, wenn der ganze Stamm nichts vom Erbe bekommen soll. Bei der Enterbung eines Kindes, werden in diesem Fall dann auch deren Kinder enterbt.
Enterbung – Mustertext
Der Text zu dieser Enterbung könnte lauten:
"Ich schließe im Falle meines Ablebens meinen Sohn Heinrich mitsamt seinen Abkömmlingen von der gesetzlichen Erbfolge aus."
Gehört ein Pflichtteilsberechtigter zu den Enterbten, so steht ihm trotzdem der Pflichtteil zu. Einen Pflichtteil in die Enterbung einzubeziehen ist eine sehr schwierige Sache, die gut ausformuliert und fundiert begründet sein muss.
Enterbung - Fazit
Der Gesetzgeber gesteht jedem nahe stehenden Enterbten in den meisten Fällen ein Pflichtteil zu. Mit der Gesetzgebung wird die Aushöhlung eines Pflichtanspruchs verhindert. Wenn allerdings ein schwerwiegender und berechtigter Grund vorliegt, einem Berechtigten das Erbe zu entziehen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Erbstreitigkeiten sind sehr Nerven zehrend und auch teuer, das kann ein kluger Erblasser durch einen guten rechtlichen Rat vermeiden. Die Enterbung ist ein starkes und engen Verwandten gegenüber schwer durchzusetzendes Recht des Erblassers.